Satzung des Ski-Club Gernsbach

Satzung des Ski-Club Gernsbach e.V.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

Der Ski-Club Gernsbach e.V. mit Sitz in Gernsbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung der Leibesübung auf breiter Grundlage

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gernsbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 3 Vereinsämter

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grunds tzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentsch digung im Sinne des 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald im DSV und seine Mitglieder sind der Satzung dieses Verbandes unterworfen.



B. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsarten

1) Dem Verein gehören an

a. Aktive Mitglieder,

b. Passive Mitglieder und

c. Ehrenmitglieder

2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind aktiv in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.


§ 8 Beitrag

1) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er wird jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrags befreit.

2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.


§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

a. Tod,

b. Freiwilligen Austritt,

c. Streichung aus der Mitgliederliste und

d. Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich bis 30. September zu erklären.

3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane

b. Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.


§ 10 Ehrungen

1) Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen können verliehen werden

a. Die Vereinsnadel in Silber für 25 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,

b. Die Vereinsnadel in Gold für 40 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit,

c. Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit oder besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Sport im allgemeinen.

2) Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.



C. Vereinsorgane


§ 11 VereinsorganeOrgane des Vereins sind

a. Der Vorstand,

b. Die ordentliche Mitgliederversammlung


§ 12 Vorstand 

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a. Den 2 Vorsitzenden

b. Dem Schriftführer

c. Dem Kassenwart

d. Dem Sportwart

e. Dem Jugendwart

f. Dem Lehrwart

g. Den Beisitzern

h. Den Abteilungsleitern

2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl für die 2 Vorsitzenden erfolgt in geheimer Abstimmung. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können durch Handzeichen gewählt werden.

3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Amt auf Beschluss des Vorstandes von einem seiner Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verwaltet.


§ 13 Geschäftsbereich des Vorstandes

1) Die beiden Vorsitzenden sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beide Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

2) Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht der geschäftsführenden Vorstände insofern eingeschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als EUR 300,- für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins nicht nur von einem der geschäftsführenden Vorsitzenden sondern auch durch den Kassenwart zu unterzeichnen sind.


§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der geschäftsführenden Vorsitzenden und des Kassenwarts den Ausschlag.

2) Zu den Sitzungen des Vorstandes können im Einzelfall sachverständige Personen hinzugezogen werden, die beratend an der Sitzung teilnehmen.


§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird von den Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung durch Anzeige im Gernsbacher Stadtanzeiger und Veröffentlichung auf der Homepage des Ski-Club Gernsbach einberufen.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a. Die Genehmigung der Jahresrechnung,

b. Die Entlastung des Vorstandes,

c. Die Neuwahl des Vorstandes,

d. Satzungsänderungen,

e. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

g. Die Auflösung des Vereins.

2) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimmen der geschäftsführenden Vorsitzenden unddes Kassenwarts. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 17 Anträge

Jedes Mitglied ist berechtigt, in schriftlicher Form vor der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.



D. Ausschüsse


§ 19 Einsetzen von Ausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens ständige oder nicht ständige Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.


§ 20 Haftpflicht

Der Verein ist verpflichtet, den Vorstand im Rahmen seiner Vereinstätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Anlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.


§ 21 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 16 beschlossen werden.

2) Für die Auflösung des Vereins werden der geschäftsführende Vorsitzende sowie der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB).


§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Gernsbach, den 21.10.2021


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